Einblicke in die Liegenschaftskarte und vieles mehr bietet das Geoportal Rheinland-Pfalz.
Klicken Sie die Karte an, die Sie interessiert und geben dort im Suchfeld Ihre Adresse in der Form "Talweg 3, Montabaur" ein. Hier können Sie sich nun verschiedene Ebenen ein- und ausblenden. Die Anwendung ist kostenfrei. An eine weitere Nutzung dieser Daten (z.B. in Flyern, auf Internetseiten usw.) sind jedoch Bedingungen geknüpft. Als amtlicher Lageplan für ein Baugesuch ist das Produkt nicht geeignet.
Wie genau ist mein Grundstück vermessen? GST-Übersicht
Bodenrichtwerte in Rheinland-Pfalz? BORIS
Wie darf gebaut werden? Abstandsflächen von Gebäuden, maximale Ausnutzung des Grundstücks - GRZ, GFZ, BMZ, max. First- und Traufhöhen, das Baufenster, die Baugrenzen, die Baulinien, Dachneigungen, Dachformen,..: Das ist im örtlichen Bebauungsplan und in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz LBauO geregelt. Auch können Gestaltungssatzen der Städte und Gemeinden verpflichtende Vorgaben enthalten, die zu berücksichtigen sind.
Nachbarrecht in Rheinland-Pfalz: NachbG RP
Sie interessieren sich für einen Beruf mit Zukunft? Die Weltvermesserer
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Durch Baulandumlegungen werden bisher unbebaubare Flurstücke (meist Feld- oder Ortsrandlagen) in der Weise neu geordnet, dass von ihrer Form und Erschließung her zur Bebauung geeignete Flurstücke entstehen.
Grenzfeststellungen / Grenzwiederherstellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Verlorene und zerstörte Grenzmarken werden neu abgemarkt.
Bei Neubau oder Umbau (Verbreiterung) von Straßen erfolgt in der Regel nach Fertigstellung des Ausbaus die Straßenschlussvermessung. Bestehende, zerstörte Grenzmarken werden wieder hergestellt, neue Grenzen entsprechend des Ausbaus festgelegt.
§ 18 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm): „Werden Gebäude errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen, Eigentümer oder die Erbbauberechtigten die Einmessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus auf ihre Kosten zu beantragen. Danach können die Einmessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster von der jeweils zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde auf Kosten derjenigen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben…“ . Die Gebäudeeinmessung dient sowohl der Eigentumssicherung als auch zu Planungszwecken.
Die Gebühren der amtlichen Gebäudeeinmessung sind in der Gebührenordnung (GebVermGAVO) in der jeweiligen Fassung geregelt. Um Mehrkosten zu vermeiden, sollte Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Wird die Einmessung von Amts wegen durchgeführt, wird ein 10%iger Aufschlag erhoben. Gerne rechne Ich Ihnen vorab die Gebühren aus. Ausschließlich die Herstellungskosten der Gebäude sind gebührenrelevant. Überdachungen (Carports z.B.) sind nicht einmessungspflichtig, wenn sie an mindestens zwei Seiten offen sind. Auch ihr kleines Garten- oder Gerätehaus ist nicht einmessungspflichtig, wenn die Grundfläche kleiner 10m² ist.
Häufig kommt es vor, dass bei geplanten Bauvorhaben von der Baugenehmigungsbehörde verlangt wird, Flurstücke, die gemeinsam überplant werden, vorab zu vereinigen. Die Vereinigung ist die Zusammenfassung von Flurstücken im Grundbuch. Eine Vereinigung ist nur möglich, wenn die Flurstücke in Abt. 2 und 3 des Grundbuchs gleichmäßig oder gar nicht belastet sind. In diesen Abteilungen werden z.B. Grunddienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte, Nießbrauchsrechte, Einsitzrechte, ...) und Grundschulden aufgeführt. Ggf. sind diese Rechte vorher löschen zu lassen. Dazu ist eine Löschungsbewilligung des Begünstigten, meistens sind das Banken oder Energieversorger, notwendig. Verschmelzung ist die katastertechnische Zusammenfassung von Flurstücken zu einem Flurstück. Die Vereinigung geht der Verschmelzung voraus. Diese kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, direkt beim Grundbuchamt beantragt werden oder alternativ ein Antrag über das Vermessungs- und Katasteramt oder die ÖbVI gestellt werden. Erst nach erfolgreicher Vereinigung kann mit der Verschmelzung im Kataster begonnen werden. Hierfür wird zwingend der aktualisierte Datenbestand benötigt, eine parallele Bearbeitung der Vorgänge hinsichtlich gewünschter Zeitvorteile ist dadurch ausgeschlossen.
Was passiert, wenn eine Vereinigung im Grundbuch nicht möglich ist? Als Alternative gibt es noch das Werkzeug der Vereinigungs- oder Zusammenlegungsbaulast. Bei der Vereinigungsbaulast werden mindestens zwei Grundstücke im baurechtlichen Sinne zu einem Baugrundstück zusammengefasst. Grundbuchmäßig bleiben die vereinigten Grundstücke getrennt. Im Zuge der Vereinigungsbaulast verpflichten sich die Verfügungsberechtigten, mit den baulichen Anlagen sowie den Baumaßnahmen das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als würden sie ein einziges Grundstück bilden. Das Baulastverzeichnis wird entweder bei der Verbandsgemeinde oder der Kreisverwaltung geführt. Benötigt wird zur Eintragung der Baulast ein (meist) unbeglaubigter aktueller Grundbuchauszug (erhältlich beim Grundbuchamt - eine Abteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts), ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (erhältlich bei den ÖbVI, Verbandsgemeinden oder den Vermessungs- und Katasterämtern) und eine Verpflichtungserklärung mit beglaubigter Unterschrift der Verfügungsberechtigten. Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
Zerlegung- oder Teilungsvermessung ist die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Flurstücke. Der Teilungsvermessung geht eine örtliche Grenzermittlung voraus. Hierbei wird der Verlauf der für die Neuaufteilung relevanten Liegenschaftsgrenzen rekonstruiert. Danach können die neuen Grenzen wunschgemäß gebildet werden, wobei jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Landesbauordnung schreibt beispielsweise für die Bebauung eines Grundstücks "Abstandsflächen" vor. Diese Abstandsflächen dienen der Belichtung und Belüftung der Gebäude und Grundstücke und insbesondere dem Nachbarschaftsfrieden. Diese Abstandsflächen sind nicht nur bei der Bebauung eines Grundstücks einzuhalten, sondern ebenso bei der Neuziehung von Flurstücksgrenzen, wenn das Grundstück bereits bebaut ist. Auch könnten im Bebauungsplan Mindestgrößen von Flurstücken bzw. Bauplätzen vorgeschrieben sein.
Bei der sogenannten Sonderung kann ein Flurstück ohne örtliche Vermessung neu aufgeteilt werden. An die qualifizierte Sonderung sind jedoch einige Voraussetzungen geknüpft: Die Qualität des Katasters muss einwandfrei sein. Eine genaue Koordinaten- und Flächenberechnung muss mit den vorliegenden Liegenschaftszahlen möglich sein.
Die Gebühren einer Teilungsvermessung und Sonderung sind in der Gebührenordnung (GebVermGAVO) in der jeweiligen Fassung geregelt. Der Bodenrichtwert, die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke, die Anzahl der Knickpunkte der neuen Grenzen und nicht zuletzt die Qualität des Liegenschaftskatasters sind gebührenrelevant. Mailen Sie uns eine Skizze Ihres Aufteilungswunsches und wir erstellen zeitnah eine Kostenschätzung.
Die amtlichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Auszug aus der Karte, Flurstücks- und Eigentümernachweise) erhalten Sie nicht nur beim Vermessungs- und Katasteramt sondern auch bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren /-innen. Ebenso sind Einsicht und Auskünfte in die amtlichen Liegenschaftsdaten möglich. Auskünfte über schützenswerte, meist personenbezogene Daten bekommen Sie, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Aufmessung von Ver- und Entsorgungsleitungen für Kommunen zur Einbindung in GIS- Systeme
Transformationen von vorhandenen Daten und CAD- Plänen älterer Koordinatenformate ins aktuelle UTM-System oder andere Systeme und umgekehrt.
Profildarstellung, Geländedarstellungen und (Erd-) Massenermittlungen aus Querprofilen und Dreiecksprismen
Beim Bau eines Gebäudes oder Bauwerks wird noch vor dem ersten Spatenstich der Vermesser tätig. Bei der „Grobabsteckung“ überträgt der Vermesser die geplanten Gebäude- oder Bauwerksecken in die Örtlichkeit und markiert diese.
Bei der nach den Erdarbeiten folgenden „Feinabsteckung“ werden die Gebäude- bzw. Bauwerksecken bzw. Achsen durch den Vermesser präzise auf das Schotterplanum bzw. optimalerweise gleich auf ein bauseitig vorbereitetes Schnurgerüst abgesteckt.
Ein Bestandteil des Baugesuchs ist der Lageplan und die Flurstücks- und Eigentümernachweise. Der Lageplan basiert auf einem aktuellen Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte: Das geplante Bauvorhaben wird dargestellt und vermasst. Vorgaben des Bebauungsplanes, sowie öffentliche Straßen- und Grünflächen sind ebenfalls daraus ersichtlich.
Zur Planung der Bauvorhaben wird der vorhandene Bestand lage- und höhenrichtig aufgemessen und im Plan dargestellt. Es entsteht ein mehr oder weniger detailliertes Abbild der Geländeformation und die planungswichtigen örtlichen Einrichtungen wie Kanalsystem, Straßen- und Wegeverläufe, Lampen, Schaltkästen, Einfriedungen, Mauern, Bäume, Hecken,… Auf dieser Grundlage wird das Bauvorhaben geplant und es sind die Vorgaben der Landesbauordnung hinsichtlich der max. Ausdehnung der Gebäude, ihrer Abstandsflächen und weiterer Vorschriften einhaltbar und ggf. nachweisbar (Beweissicherung). Die Daten werden dem Planer in standardisierten Formaten zur Verfügung gestellt (dxf/dwg/pdf, weitere Formate auf Anfrage).
Bei Grenzstreitigkeiten, die vor Gericht anhängig sind, geht es um mutmaßliche Grenzverletzungen. Es ist meist eine sachgerechte Ermittlung von Grenzverläufen, die Überprüfung von Abstandsflächen, Bauhöhen, Grenzeinrichtungen, Rekonstruktion des Urgeländes usw. gefordert. Hier wird der Vermesser als Sachverständiger tätig und erstellt Gutachten im Auftrag der Gerichte.